Wir stellen Ihnen in dieser Reihe insolvenzrechtliche Gesetze vor. Heute: der Gläubigerausschuss
In der Zeit von der Insolvenzantragstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es Hauptaufgabe des vorläufigen Gläubigerausschusses den (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Sachwaltersbeziehungsweise den Schuldner in Eigenverwaltungsverfahren zu überwachen und zu unterstützen.
Der Gläubigerausschuss muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen; dabei sollen (§67 Abs. 2 InsO) die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und die Arbeitnehmer vertreten sein.
Ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, so wird kein Gläubigerausschuss bestellt.
§ 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
- 1. mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
- 2. mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- 3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.